Zweck der Unterschutzstellung der Mariannenaue als
Naturschutzgebiet ist u.a. die Sicherung der die Rheininsel
umgebenden Stillwasserbereiche wegen ihrer Bedeutung als
international bedeutendes Rast- und Überwinterungsquartier für
Schwimm- und Watvögel und als Brutgebiet bestandsbedrohter, auf
störungsfreie Wasserflächen, Röhrichte und Auewald angewiesener
Vogelarten.
Das Befahren der Stillwasserbereiche im Naturschutzgebiet
„Mariannenaue“ innerhalb der die Insel umgebenden Parallelwerke
von Rhein-km 512,04 bis Rhein-km 517,35 mit Wasserfahrzeugen
ist in der Zeit vom 01. April bis zum 14. Oktober untersagt.
Das Naturschutzgebiet ist in der Karte mit einer unterbrochen
Linie gekennzeichnet. Der Bereich des Befahrensverbotes wird
durch Schilder kenntlich gemacht.
Ausgenommen vom Verbot bleibt das Befahren der
Stillwasserbereiche mit Wasserfahrzeugen in der Zeit vom 01.
April bis zum 20. September in einem Abschnitt, der durch die
südliche und westliche Grenze der Befahrensregelung und zur
Insel Mariannenaue hin durch eine ausgetonnte Linie begrenzt
wird, die von Rhein-km 515,0 bis zur westlichen Spitze der
Insel Mariannenaue in einem Abstand von jeweils 40 m zum Ufer
und von dort in gerader Linie bis zum nördlichen Parallelwerk
verläuft. Dieser Bereich ist in der Karte schraffiert
dargestellt.
Rein vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass im gesamten
Naturschutzgebiet nach wie vor vom 15. Oktober bis 31. März ein
Befahrensverbot vorliegt.