07.01.2015 | Kanu (Allg.)

Mindestlohn auch für Kanu-Vereine?

Der Bundestag hat das sog. Mindestlohngesetz (MiLoG) beschlossen und Vereine in ganz Deutschland waren gespannt bis besorgt, ob der gesetzliche Mindestlohn sie auch in die Pflicht nehmen könnte. Entwarnung ist angesagt:

Nicht 80 Prozent der Vereine sind betroffen, wie es der „Vereinsbrief“ deutelte, sondern weniger. Deutlich weniger. Die Besorgnis war aber nicht grundlos. Im Gesetz heißt es:
 

„ § 22 Persönlicher Anwendungsbereich

(1)  Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Praktikantinnen und Praktikanten, die
(2)……
(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen“

Für den Bereich des "Ehrenamts" gibt es also eine Ausnahmeregelung. Das Mindestlohngesetz selbst wurde aber ohne eine durchaus mögliche ergänzende Erläuterung und Klarstellung so beraten und beschlossen. Da bislang unklar war, was man unter ehrenamtlich Tätigen als Ausnahmeregelung zu § 22 MiLoG zu verstehen hat, diese Unklarheit als mögliches Problem erkannt wurde, kam es zu nachfolgendem Beschluss des Bundestages:

"Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen."

Damit dürfte die Unruhe bei den meisten Sportvereinen vorerst beendet sein.

Man kann festhalten: Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG sicher nicht vom Mindestlohn betroffen sind

1. Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Vergütungen mit Aufwandsentschädigungen nach dem Übungsleiter-freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG und
2. Vereinshelfer mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG in Vereinen oder Verbänden, etwa im Sportbereich.

Ob auch „bezahlte“ Sportler im Amateurbereich betroffen sind, werden wir spätestens erfahren, wenn die erste Klage auf „Gehaltsanpassung“ vorliegt.
 

Mit freundlicher Genehmigung von Sport & Verein - Informatiosnservice, Hamburg

Weitere Informationen dazu auch bei der Führungsakademie des DOSB

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