03.07.2015 | Umwelt & Gewässer

Befahrensverordnung Nordsee (Novellierung)

Vor 10 Jahren wurde das letzte Mal in Sachen Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV / kurz:BefVO) getagt, und zwar getrennt bei den Nationalparkverwaltungen (NPV) von Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Bild von Dietmar Meinert / pixelio.de
Informationen dazu wurden unter www.gesetze-im-internet.de veröffentlicht. Die dort getroffenen Vereinbarungen wurden jedoch vom Bundesinnenministerium, das für die Bundeswasserstraßen verantwortlich ist, nicht akzeptiert. Nun ist eine neue Runde eingeleitet worden, die auf den Ergebnissen von 2006 aufbaut und zum Ziel hat, die BefVO von 1992 zu novellieren.

Am 2.6.15 tagte der entsprechende Arbeitskreis bei der Nationalparkverwaltung Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer (NPV-SH)und am 10.6.15 jener bei der Nationalparkverwaltung-Niedersächsisches Wattenmeer (NPV-Nds.)

Im Wesentlichen ist für das Küstenkanuwandern Folgendes von Interesse:

(a) Die 3-Std.-Regelung soll - wie schon 2006 vereinbart – abgeschafft werden. Als Ausgleich werden dafür die Robben- und Vogelschutzgebiete (RVSG) erweitert. Leider hat sich die NPV-SH bei der Festlegung der Grenzen der RVSG nicht an die Kompromisslösung von 2006 gehalten. D.h. die Grenzen wurden teilweise weiter ausgedehnt, ohne jedoch die exakten Grenzverschiebungen bekanntzugeben.

(b) Die NPV-SH will automatisch alle 5 Jahre die Grenzen der Schutzgebiete den morphologischen Veränderungen anpassen, ohne die davon Betroffenen vorher anzuhören.

(c) Die NPV-SH will nicht mehr, wie bei der Kompromisslösung von 2006 vereinbart, den "muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen die Querung großer RVSG ermöglichen, soweit dies aus naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist." Eine Ausnahme wird jedoch zugesichert, nämlich ein „Küstenkanuwanderweg“ westlich der Außensände (hier: Süderoog-, Norderoog-, Japsand), der mitten durch ein RVSG führt.

(d) Es ist unklar, ob die NPV-SH auch für das Küstenkanuwandern "unbezeichnete Interessentenfahrwasser" einrichten wird, damit es möglich ist, auch weiterhin bestimmte Bereiche zu umfahren, ohne dabei die Sicherheit der Kanuten zu gefährden. Dafür dürfen in Zukunft ehemalige bzw. zukünftige Fahrwasser, die nicht mehr bezeichnet werden, sog. "traditionellen Wattfahrwasser", weiterhin in Zukunft befahren werden, und zwar auch dann, wenn sie durch ein RVSG führen. Diese beiden Fahrwassertypen werden jedoch nicht (mehr) in der Seekarte aufgeführt, sondern bloß in einer Anlage zur BefVO gesammelt.

Diese Interessentenfahrwasser (inkl. der traditionellen Wattfahrwasser) stellen die zentrale Forderung aus der Sicht des Küstenkanuwanderns dar. Können sich hier alle Betroffenen Naturschütz und „Naturnutzer“ einigen, sind die Einwände (a) bis (d) gegenstandslos. Sollten aber diese für das Küstenkanuwandern bestimmte Fahrwasser für konkrete RVSG nicht gewährt werden, obwohl ansonsten dort die Befahrung mit einem Seekajak aus Sicherheitsgründen nicht mehr möglich ist, schlägt der DKV vor, dass dann die Grenzen der RVSG verkleinert werden, damit ihr Befahrungswunsch möglich ist. Wird auch dies von der NPV-SH abgelehnt, verbleibt als Alternative nur noch, die vorgeschlagene Novellierung der Befahrensverordnung abzulehnen.

Die NPV-Niedersachsen. ist sich demgegenüber wohl von Anfang an der zentralen Bedeutung dieser „Interessentenfahrwasser“ für das Wattsegeln und Küstenkanuwandern bewusst. Da sie die Grenzen für die RVSG, wie sie 2006 vereinbart wurden, nicht verändert hat, hat sie den Vorschlag des Arbeitskreises aufgegriffen und gebeten, ihr die gewünschten Interessentenfahrwasser und die traditionellen Wattfahrwasser, die durch RVSG führen, zu melden.

Was nun die NPV-Schleswig-Holstein betrifft, hat sie auf die Bedenken des DKV insofern reagiert, als sie dem DKV mitteilte, dass „in Schleswig-Holstein nichts gegen eine Ausweisung von „Küstenkanuwanderwegen“ als zweckgebundene Fahrwasser spricht, solang diesbezüglich keine naturschutzrechtlichen Bedenken bestehen.“ Damit kann der DKV leben. Die Interessen der Küstenkanuwanderinnen und –wanderer werden anerkannt und die oben vorgetragenen Einwände sind nunmehr gegenstandslos

Nun gilt es, solche fürs Küstenkanuwandern sicherheitsrelevante Wege durch RVSG zu benennen, was ohne Unterstützung der aktiven Küstenkanuwanderer vor Ort nur bedingt möglich sein wird. Dabei ist es selbstverständlich, dass die Schutzinteressen der Natur und die Sicherheitsinteressen des Küstenkanuwanderns fair abgewogen werden. Es sollte hier allen bewusst sein, dass zum einen die Zeiten vorbei sind, wo wir Küstenkanuwanderer noch kreuz & quer übers Wattenmeer paddeln konnten, und zum anderen niemals die Zeiten kommen mögen, wo alle aus dem Wattenmeer ausgesperrt werden. Das Ziel liegt in einem Kompromiss, der nicht nur den realen Gefahren für die Natur Rechnung trägt (Stichworte: Brut-/Säugezeiten, Mauserzeiten; Befahrensdruck), sondern auch den bescheidenen Wünschen der Küstenkanuwanderer, denen es genügt:

•    vom Festland (z.B. Hafen, Badestelle, Rastplätze) zu jeder Insel (sofern keine Vogelschutzinsel) draußen im Wattenmeer paddeln zu können,
•    jede Insel umrunden zu können
•    und von jeder Insel zur nächsten übersetzen zu können.

Packen wir es an und tragen konstruktiv mit zu einer Kompromisslösung bei, mit der alle leben können. Schade, dass bislang die Salzwasserunion dem DKV bei der Durchsetzung seiner Forderungen nicht aktiv zur Seite stand, obwohl es eigentlich m.E. keinen Interessenunterschied zwischen den Küstenkanuwanderern des DKV und den „Seakayakern“ der SaU gibt. Aber das kann sich ja noch ändern. Zumindest der DKV wird auch weiterhin die SaU über ihre Schritte in Sachen Befahrensregelung informieren. Vielleicht kommt doch noch auf diese Weise in Informationsaustausch zustande, von der alle Kanuten, die entlang der Küste paddeln, profitieren können.

Text: Udo Beier (DKV-Referent für Küstenkanuwandern)
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