Informationen dazu wurden unter www.gesetze-im-internet.de veröffentlicht.
Die dort getroffenen Vereinbarungen wurden jedoch vom
Bundesinnenministerium, das für die Bundeswasserstraßen
verantwortlich ist, nicht akzeptiert. Nun ist eine neue Runde
eingeleitet worden, die auf den Ergebnissen von 2006 aufbaut
und zum Ziel hat, die BefVO von 1992 zu novellieren.
Am 2.6.15 tagte der entsprechende Arbeitskreis bei der
Nationalparkverwaltung Schleswig-Holsteinisches
Wattenmeer (NPV-SH)und am 10.6.15 jener bei der
Nationalparkverwaltung-Niedersächsisches
Wattenmeer (NPV-Nds.)
Im Wesentlichen ist für das Küstenkanuwandern Folgendes von
Interesse:
(a) Die 3-Std.-Regelung soll - wie schon 2006
vereinbart – abgeschafft werden. Als Ausgleich werden dafür die
Robben- und Vogelschutzgebiete (RVSG)
erweitert. Leider hat sich die NPV-SH bei der Festlegung der
Grenzen der RVSG nicht an die Kompromisslösung von 2006
gehalten. D.h. die Grenzen wurden teilweise weiter ausgedehnt,
ohne jedoch die exakten Grenzverschiebungen
bekanntzugeben.
(b) Die NPV-SH will automatisch alle 5 Jahre die
Grenzen der Schutzgebiete den morphologischen Veränderungen
anpassen, ohne die davon Betroffenen vorher
anzuhören.
(c) Die NPV-SH will nicht mehr, wie bei der Kompromisslösung
von 2006 vereinbart, den "muskelkraftbetriebenen
Fahrzeugen die Querung großer RVSG ermöglichen, soweit dies aus
naturschutzfachlicher Sicht vertretbar ist." Eine
Ausnahme wird jedoch zugesichert, nämlich ein
„Küstenkanuwanderweg“ westlich der Außensände
(hier: Süderoog-, Norderoog-, Japsand), der mitten durch ein
RVSG führt.
(d) Es ist unklar, ob die NPV-SH auch für das
Küstenkanuwandern "unbezeichnete
Interessentenfahrwasser" einrichten wird, damit es
möglich ist, auch weiterhin bestimmte Bereiche zu umfahren,
ohne dabei die Sicherheit der Kanuten zu gefährden. Dafür
dürfen in Zukunft ehemalige bzw. zukünftige Fahrwasser, die
nicht mehr bezeichnet werden, sog. "traditionellen
Wattfahrwasser", weiterhin in Zukunft befahren werden,
und zwar auch dann, wenn sie durch ein RVSG führen. Diese
beiden Fahrwassertypen werden jedoch nicht (mehr) in der
Seekarte aufgeführt, sondern bloß in einer Anlage zur BefVO
gesammelt.
Diese Interessentenfahrwasser (inkl. der traditionellen
Wattfahrwasser) stellen die zentrale Forderung
aus der Sicht des Küstenkanuwanderns dar. Können sich hier alle
Betroffenen Naturschütz und „Naturnutzer“ einigen, sind die
Einwände (a) bis (d) gegenstandslos. Sollten aber diese für das
Küstenkanuwandern bestimmte Fahrwasser für konkrete RVSG
nicht gewährt werden, obwohl ansonsten dort
die Befahrung mit einem Seekajak aus Sicherheitsgründen nicht
mehr möglich ist, schlägt der DKV vor, dass dann die Grenzen
der RVSG verkleinert werden, damit ihr Befahrungswunsch möglich
ist. Wird auch dies von der NPV-SH abgelehnt, verbleibt als
Alternative nur noch, die vorgeschlagene Novellierung der
Befahrensverordnung abzulehnen.
Die NPV-Niedersachsen. ist sich demgegenüber
wohl von Anfang an der zentralen Bedeutung dieser
„Interessentenfahrwasser“ für das Wattsegeln und
Küstenkanuwandern bewusst. Da sie die Grenzen für die RVSG, wie
sie 2006 vereinbart wurden, nicht verändert hat, hat sie den
Vorschlag des Arbeitskreises aufgegriffen und gebeten, ihr die
gewünschten Interessentenfahrwasser und die
traditionellen Wattfahrwasser, die durch RVSG
führen, zu melden.
Was nun die NPV-Schleswig-Holstein betrifft, hat sie auf die
Bedenken des DKV insofern reagiert, als sie dem DKV mitteilte,
dass „in Schleswig-Holstein nichts gegen eine Ausweisung von
„Küstenkanuwanderwegen“ als zweckgebundene Fahrwasser spricht,
solang diesbezüglich keine naturschutzrechtlichen Bedenken
bestehen.“ Damit kann der DKV leben. Die Interessen der
Küstenkanuwanderinnen und –wanderer werden anerkannt und die
oben vorgetragenen Einwände sind nunmehr gegenstandslos
Nun gilt es, solche fürs Küstenkanuwandern
sicherheitsrelevante Wege durch RVSG zu benennen, was ohne
Unterstützung der aktiven Küstenkanuwanderer vor Ort nur
bedingt möglich sein wird. Dabei ist es
selbstverständlich, dass die Schutzinteressen der Natur und die
Sicherheitsinteressen des Küstenkanuwanderns fair abgewogen
werden. Es sollte hier allen bewusst sein, dass zum
einen die Zeiten vorbei sind, wo wir Küstenkanuwanderer noch
kreuz & quer übers Wattenmeer paddeln konnten, und zum
anderen niemals die Zeiten kommen mögen, wo alle aus dem
Wattenmeer ausgesperrt werden. Das Ziel liegt in einem
Kompromiss, der nicht nur den realen Gefahren für die Natur
Rechnung trägt (Stichworte: Brut-/Säugezeiten, Mauserzeiten;
Befahrensdruck), sondern auch den bescheidenen Wünschen der
Küstenkanuwanderer, denen es genügt:
• vom Festland (z.B. Hafen, Badestelle,
Rastplätze) zu jeder Insel (sofern keine Vogelschutzinsel)
draußen im Wattenmeer paddeln zu können,
• jede Insel umrunden zu können
• und von jeder Insel zur nächsten
übersetzen zu können.
Packen wir es an und tragen konstruktiv mit zu einer
Kompromisslösung bei, mit der alle leben können. Schade, dass
bislang die Salzwasserunion dem DKV bei der Durchsetzung seiner
Forderungen nicht aktiv zur Seite stand, obwohl es eigentlich
m.E. keinen Interessenunterschied zwischen den
Küstenkanuwanderern des DKV und den „Seakayakern“ der SaU gibt.
Aber das kann sich ja noch ändern. Zumindest der DKV wird auch
weiterhin die SaU über ihre Schritte in Sachen
Befahrensregelung informieren. Vielleicht kommt doch noch auf
diese Weise in Informationsaustausch zustande, von der alle
Kanuten, die entlang der Küste paddeln, profitieren
können.
Text: Udo Beier (DKV-Referent für Küstenkanuwandern)