Nicht 80 Prozent der Vereine sind betroffen, wie es der
„Vereinsbrief“ deutelte, sondern weniger. Deutlich weniger. Die
Besorgnis war aber nicht grundlos. Im Gesetz heißt es:
„ § 22 Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des §
26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Nicht unter den
Anwendungsbereich des Gesetzes fallen Praktikantinnen und
Praktikanten, die
(2)……
(3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich
Tätigen“
Für den Bereich des "Ehrenamts" gibt es also eine
Ausnahmeregelung. Das Mindestlohngesetz selbst wurde aber ohne
eine durchaus mögliche ergänzende Erläuterung und Klarstellung
so beraten und beschlossen. Da bislang unklar war, was man
unter ehrenamtlich Tätigen als Ausnahmeregelung zu § 22 MiLoG
zu verstehen hat, diese Unklarheit als mögliches Problem
erkannt wurde, kam es zu nachfolgendem Beschluss des
Bundestages:
"Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche
Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in
Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer
"ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des § 22 Absatz 3 MiLoG ist
immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer
adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen
geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese
Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für
mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe,
unschädlich. Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht
unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche
sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung
für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen."
Damit dürfte die Unruhe bei den meisten Sportvereinen vorerst
beendet sein.
Man kann festhalten: Gemäß § 22 Abs. 3 MiLoG sicher nicht vom
Mindestlohn betroffen sind
1. Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Vergütungen mit
Aufwandsentschädigungen nach dem Übungsleiter-freibetrag nach §
3 Nr. 26 EStG und
2. Vereinshelfer mit Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3
Nr. 26a EStG in Vereinen oder Verbänden, etwa im
Sportbereich.
Ob auch „bezahlte“ Sportler im Amateurbereich betroffen sind,
werden wir spätestens erfahren, wenn die erste Klage auf
„Gehaltsanpassung“ vorliegt.
Mit freundlicher Genehmigung von Sport & Verein - Informatiosnservice, Hamburg
Weitere Informationen dazu auch bei der Führungsakademie des DOSB