Vereinsförderung
Richtlinien zur Förderung spezieller Sportprojekte und Maßnahmen:
Zur Förderung folgender Ziele will der DKV in den nächsten Jahren besondere Mittel in seinem Haushalt zur Verfügung stellen:
Vielfalt des Kanusports fördern
Schwerpunkt: Unterstützung des Ausbaues neuerer
Aktivitäten
Ehrenamt stärken
Schwerpunkt: Gewinnung, Qualifizierung und Unterstützung
ehrenamtlicher Mitarbeiter
Kompetenzen erwerben und
weiterentwickeln
Schwerpunkt: Ausbau der Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
Sicherung der Sportstätten
Schwerpunkt: Aktionen zum Schutz der Gewässer
Leistungs- und Wettkampfsport
weiterentwickeln
Schwerpunkt: Nachwuchsförderung in allen Disziplinen
Finanzkraft sichern
Schwerpunkt: Stetige und aktive Mitgliederwerbung sowie
Erschließung weiterer Einnahmequellen
Die Förderung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen
erfolgen:
§ 1 Grundsatz
Im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des DKV, im
Umfang der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und
nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien können besondere
Projekte und Maßnahmen aller Gliederungen des Verbandes (§ 3)
bezuschusst werden.
In Ausnahmefällen können auch Projekte und Maßnahmen mit
Dritten bezuschusst werden, sofern die Förderung übergeordneten
Verbandsinteressen dient. Diese müssen vom Präsident u. VP
Finanzen vorher festgestellt werden.
Die Höhe des Zuschusses pro Maßnahme wird im Regelfall auf
maximal 10 TEURO pro Jahr begrenzt.
Weder diese Richtlinien noch die Ausweisung von
Zuschussmitteln im Haushaltsplan begründen einen Anspruch auf
Gewährung eines Zuschusses.
§ 2 Zuwendungszweck
Gefördert werden Projekte und Maßnahmen (spezielle
Sportförderung), sofern damit ein konkreter Fortschritt bei der
Erreichung der „Ziele und Grundsätze der Arbeit des DKV“
(Beschluss des DKT vom 10.04.2011) zu erwarten ist.
Die Förderung soll grundsätzlich nur den im Deutschen
Kanu-Verband organisierten Mitgliedern zuteilwerden. Ausnahmen
sind dann zulässig, soweit übergeordnete Verbandsinteressen (§
1) vorliegen.
Bei gleichen Antragsvoraussetzungen werden Anträge oder
Projekte, die Kindern und Jugendlichen unseres Verbandes
zugutekommen, bevorzugt genehmigt.
Jahresübergreifende Projekte sind nur förderfähig, wenn ein
Teilprojekt entsprechende abrechenbare Projektschritte
(-abschnitte) zum Jahresende enthält.
Eine Änderung des Verwendungszweckes nach Einreichung ist
nicht möglich und führt zu einer Rückforderung des gesamten
Zuschusses.
Maßnahmen, die die vorgegebenen Ziele lediglich mittelbar
dadurch fördern, dass sie die Möglichkeit der Erwirtschaftung
von Einnahmen zugunsten des Antragsstellers im Rahmen eines
Gewerbebetriebes oder eines gewerbeähnlichen Betriebes
eröffnen, werden nicht bezuschusst.
§ 3 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind ausschließlich die Landesverbände,
die DKV-Ressortleiter, die Mitglieder des
Freizeitsportausschusses, die Mitglieder der DKV-
Geschäftsführung sowie das Präsidium des DKV.
Sie können Maßnahmen ihrer Gliederungen oder ihres Bereiches
zusammenfassen.
Die Antragsberechtigten sind für die ordnungsgemäße Verwendung
verantwortlich, haben eine ordnungsgemäße Abrechnung mit
Verwendungsnachweis vorzulegen und haften bei grob fahrlässiger
oder vorsätzlicher zweckentfremdeter Verwendung der Mittel.
§ 4 Antragstellung
Voraussetzung für eine Bezuschussung ist die Einreichung
prüffähiger Unterlagen zum geplanten Vorhaben. Dazu zählen
insbesondere eine detaillierte Beschreibung des Zieles der
Maßnahme oder des Projektes sowie der einzelnen
Arbeitsschritte, ferner eine Kostenzusammenstellung und ein
Finanzierungsplan.
Ein bereits begonnenes Projekt kann im Regelfall nicht
bezuschusst werden, es sei denn, der Vergabeausschuss stellt
eine besondere Förderungswürdigkeit fest oder hat vor Beginn
eine Ausnahme bewilligt (Unschädlichkeit des vorzeitigen
Beginns).
§ 5 Zuschusshöhe
Der Zuschuss des DKV beträgt, abgesehen von der Höchstgrenze
in § 1, maximal 50 % der Gesamtkosten; der Zuschussbetrag wird
im Einzelfall festgesetzt.
Es werden nur solche Maßnahmen und Projekte bezuschusst, deren
Finanzierung nachweisbar gesichert ist. Auf Anforderung hat der
Antragsteller den erforderlichen Nachweis zu führen.
§ 6 Vergabevorgang
Durch den Verbandsauschuss wird ein Vergabeausschuss aus 3
Mitgliedern des VA unter Leitung des Vizepräsidenten Finanzen
berufen, der die eingegangenen Anträge prüft und in eigener
Verantwortung Vergabeentscheidungen herbeiführt.
Eine Auszahlung erfolgt nach entsprechender Information des
Präsidenten durch die Geschäftsstelle.
Die entsprechenden Vergabebeschlüsse sind dem Präsidium/VA zur
Kenntnis zu geben.
§ 7 Abrechnung
Nach Abschluss der Maßnahme ist die bestimmungsgemäße
Verwendung des Zuschusses in Form einer die Gesamtkosten
enthaltenden Abrechnung gegenüber dem Vizepräsident Finanzen
und Inneres nachzuweisen.
Der Nachweis ist in Form einer Aufstellung zu führen. Alle
aufgeführten Beträge sind durch Rechnungen und
Zahlungsnachweise/Quittungen zu belegen. Dabei müssen
Originalrechnungen mindestens in Höhe des Zuschusses vorgelegt
werden. Für den aufgebrachten Eigenanteil genügen
Rechnungskopien.
Der Antragsteller hat einen schriftlichen Bericht über
Erreichung der im Antrag genannten Ziele beizufügen.
§ 8 Änderung dieser Richtlinien
Änderungen dieser Richtlinien sind durch Beschluss des
DKV-Präsidiums möglich und bedürfen der Bestätigung durch den
DKV-Verbandsausschuss. Die Bestätigung kann im schriftlichen
Verfahren eingeholt werden.
Entsprechend der Zustimmung und Beauftragung des
Verbandsausschusses vom 08.04.2011 hat das Präsidium diese
Richtlinien auf seiner Sitzung am 27.05.2011 beschlossen.





