Aufgrund § 21 II Nr. 1 Var. 3 in Verbindung mit § 80 II Nr. 2 Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (WG), in der aktuell gültigen Fassung, in Verbindung mit § 49 I LVwVfG wird verfügt:
Entscheidung
§ 1
Die Allgemeinverfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 I WG für das Naturschutzgebiet Taubergießen und das Naturschutzgebiet Elzwiesen“ vom 08.08.2022 werden widerrufen.
§ 2 Bekanntgabe
Die Beschilderungen im Naturschutzgebiet Taubergießen und Elzwiesen, die sich auf die Verbote der „Allgemeinverfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg über den
Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 I WG für das Naturschutzgebiet Taubergießen und Elzwiesen“ vom 08.08.2022 bezogen, werden am 04.10.2022 entfernt.
Eine Ausfertigung dieser Allgemeinverfügung ist in der Ökologischen Station
Taubergießen, Rheinstraße 40, 77966 Kappel-Grafenhausen und im Naturzentrum
Rheinauen, Allmendweg 5, 77977 Rust zur kostenlosen Einsichtnahme während der
Öffnungszeiten niedergelegt, durch Veröffentlichung auf der Homepage des
Regierungspräsidiums Freiburg
(https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/service/bekanntmachungen/) einsehbar und wird in den Gemeinden Rust, Rhinau, Kappel-Grafenhausen, Schwanau, Kenzingen, Herbolzheim, Ringsheim und Rheinhausen ortsüblich bekanntgegeben.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 04.10.2022 in Kraft.
Gründe
- Das Regierungspräsidium Freiburg ist gem. § 21 II WG in Verbindung mit § 80 II Nr. 2 WG für den Erlass dieses Bescheides zuständig.
- Das Regierungspräsidium Freiburg kann die „Allgemeinverfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 I WG für das Naturschutzgebiet Taubergießen und das
Naturschutzgebiet Elzwiesen“ vom 08.08.2022 zum 04.10.2022 gemäß § 49 I LVwVfG widerrufen.
Die ausgeprägte Niedrigwassersituation, die eine Einschränkung des Gemeingebrauches (Allgemeinverfügungen vom 08.08.2022) notwendig gemacht hatte, wurde beobachtet und verbessert sich kontinuierlich.
Derzeit erholt sich die Gewässerökologie in den Naturschutzgebieten Taubergießen und Elzwiesen. Ergiebige Regenfälle lassen die Pegel in der
Umgebung und teils auch in den Gewässern in den vorbezeichneten
Naturschutzgebieten steigen. Aktuell liegt noch eine Niedrigwassersituation an Teilen der betroffenen Gewässer vor. An einer der Haupteinstiegsstellen
(Zuckerbrücke) bei Rust, sind noch schlammige Bereiche und stellenweise Teile der Uferböschungen trocken liegend. Im weiteren Streckenverlauf in nördlicher
Richtung sind die Wasserstände entlang der Blinden Elz hingegen angestiegen.
Aufgrund der derzeitigen Wetterlage und den vorhergesagten Niederschlagsprognosen wird davon ausgegangen, dass sich der derzeit noch betroffene Gewässerabschnitt der Blinden Elz ebenfalls soweit stabilisieren kann und auch die Alte Elz bei Riegel längerfristig wieder eine Befahrung zulässt (Geltungsbereich der RVO der Gemeinde Riegel). Im Zuge dessen werden weniger Verlagerungseffekte und damit weniger Besucher erwartet. Ebenso wird das Ende der gängigen Urlaubszeit und sommerlicher Temperaturen (die die Trockenheit mit bedingt haben) die Anzahl der Besucher, die am Bootfahren interessiert sind, abflauen lassen.
Aufgrund dieser Entwicklungen ist absehbar, dass sich die heute noch strapazierte Gewässerökologie ab dem 04.10.2022 soweit erholt haben wird, dass ein Befahren im Sinne des Gemeingebrauchs nach § 20 I WG für die Gewässer in den Naturschutzgebieten Taubergießen und Elzwiesen wieder möglich sein wird, ohne intolerable Schäden zu hinterlassen.
Vor diesem Hintergrund sind die Allgemeinverfügungen des Regierungspräsidiums Freiburg über den Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 20 I WG für das Naturschutzgebiet Taubergießen und Elzwiesen vom
08.08.2022 zum 04.10.2022 aufzuheben.
(3) Diese Entscheidung ergeht schriftlich nach § 87 WG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg mit Sitz in Freiburg erhoben werden.
Lena Scholl