Das ändert sich:
Stand-Up-Paddling ist nun explizit in die BSO aufgenommen. Wie für alle Kanus gilt nun:
- Die Adresse des Eigentümers muss angebracht sein
- Außerhalb der Uferzone (300m) muss eine Rettungsweste/Schwimmhilfe mitgeführt oder getragen werden. Tubes zählen dazu nur, wenn sie nach EN ISO 12402-5:2006 zertifiziert sind.
- SUP haben vor Motorbooten, Segelsurfern und Kite-Surfern Vorfahrt, allen anderen müssen sie ausweichen. Im Zweifel lieber defensiv verhalten.
Baden/ Schwimmen:
- Außerhalb der Uferzone (300m) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
- Auf den Rheinstrecken (Alter Rhein, Seerhein und Hochrhein) ist das „Treibenlassen nicht lenkbaren Schwimmkörpern“ – schwäbisch „na bada“ - verboten.
Weitere Regelungen betreffen Lichterführung, Motorbootzulassungen, wassergefährdende Stoffe, Bootsausweise etc., die für den Kanusport nicht relevant sind.
Ausführlichere Infos zu den Änderungen: Neufassung BodenseeSchifffahrtsordnung.pdf
Download der neuen Regelung: BodSeeSChoEV-BW.pdf
Link zum Gesetzestext im Netz
Antje Schnellbächer-Bühler
Beauftragte Natur und Gewässer
im Kanuverband Baden-Württemberg e.V.