14.04.2022 | Umwelt & Gewässer

Neufassung der Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) am 1.4.2022 in Kraft getreten

Bodensee Challenge 2018

Das ändert sich:

Stand-Up-Paddling ist nun explizit in die BSO aufgenommen. Wie für alle Kanus gilt nun:

  • Die Adresse des Eigentümers muss angebracht sein
  • Außerhalb der Uferzone (300m) muss eine Rettungsweste/Schwimmhilfe mitgeführt oder getragen werden. Tubes zählen dazu nur, wenn sie nach EN ISO 12402-5:2006 zertifiziert sind.
  • SUP haben vor Motorbooten, Segelsurfern und Kite-Surfern Vorfahrt, allen anderen müssen sie ausweichen. Im Zweifel lieber defensiv verhalten.

Baden/ Schwimmen:

  • Außerhalb der Uferzone (300m) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.
  • Auf den Rheinstrecken (Alter Rhein, Seerhein und Hochrhein) ist das „Treibenlassen nicht lenkbaren Schwimmkörpern“ – schwäbisch „na bada“ - verboten.

Weitere Regelungen betreffen Lichterführung, Motorbootzulassungen, wassergefährdende Stoffe, Bootsausweise etc., die für den Kanusport nicht relevant sind.

Ausführlichere Infos zu den Änderungen: Neufassung BodenseeSchifffahrtsordnung.pdf
Download der neuen Regelung: BodSeeSChoEV-BW.pdf
Link zum Gesetzestext im Netz

Antje Schnellbächer-Bühler
Beauftragte Natur und Gewässer
im Kanuverband Baden-Württemberg e.V.

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