18.02.2015 | Umwelt & Gewässer

Nidda: Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Auenverbund Wetterau"

Durch die am 20. Januar 2015 in Kraft getretene Verordnung ist im Wetteraukreis in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Befahren der Nidda mit Wasserfahrzeugen aller Art auf zwei renaturierten Gewässerabschnitten verboten.
Bild: Siegfried Baier / pixelio.de

Diese Abschnitte liegen südlich von Ilbenstadt (km 38 bis km 36,1) und zwischen Klein-Karben und Dortelweil (km 30,3 bis km 25,3). Verstöße gegen das Befahrungsverbot gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Durch diese Maßnahmen sollen Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, insbesondere als Lebensraum für auen- und fließgewässergebundene Tier- und Pflanzenarten gewährleistet werden.

Darüber hinaus soll die Entwicklung von Habitaten der frei lebenden, besonders und streng geschützten Arten Eisvogel, Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Biber und Europäische Sumpfschildkröte sowie der Laich- und Aufwuchshabitate der bedrohten Fischarten Barbe, Bitterling, Elritze, Karausche, Nase, Schneider und Wildkarpfen geschützt werden. Der Schutz dient vor allem der Beruhigung dieser Bereiche im Hinblick auf ihre Funktion als Lebensraum.

Hessischer Kanu-Verband e.V.

 

Die aktuellen Befahrungsregeln:

Nidda - HES - von km 92 - bis km 49 - ganzjähriges BV für Flussstrecke oberhalb Oberflorstadt
Nidda - HES - von km 38 - bis km 36,1 - BV 1.3.bis 30.9. (südlich von Ilbenstadt)
Nidda - HES - von km 30,3 - bis km 25,3 - BV 1.3. bis 30.9. (zwischen Klein-Karben und Dortelweil)

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