14.05.2020 | Umwelt & Gewässer

Paddeln auf dem Glan wieder möglich

Zuständige Behörde erlässt neue Allgemeinverfügung und gibt den bisher gesperrten Abschnitt unter Einschränkungen wieder frei.
Glan (Bild: Bernd Dörr)

Immer wieder drohen den Kanuten Sperrungen von Gewässern und damit Einschränkungen für die Ausübung unseres Sports. In vielen Fällen werden Teil- und Vollsperrungen mit Naturschutzgründen gerechtfertigt. Am Glan jedoch, stellte sich die Situation ganz anders dar. Grund für die Vollsperrung des 9 km-langen Teilstücks zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze vor Meisenheim die Verkehrssicherheit auf einem Gewässer. Ein Baumgutachten hatte Gefahren, die vom überalterten Baumbestand an den Ufern ausgehen können, festgestellt und eine ausreichende Verkehrssicherheit verneint. Die zuständige Behörde (SGD Süd), die auch Haupteigner der Uferabschnitte ist, veranlasste daraufhin das Verbot des Kanufahrens auf dem Glan zuerst befristet und dann unbefristet. Weitere getroffene Vereinbarungen mit den örtlichen Verbandsgemeinden und den Kanuverleihern wurden aufgekündigt. 

Die Klage eines Kanuvermieters gegen die befristete Sperrung wurde Anfang 2019 vom zuständigen Verwaltungsgericht in Neustadt a.d. Weinstraße abgewiesen. Gegen die nachfolgende, unbefristete Sperrung legten nach Aufruf durch den DKV viele Kanuvereine und -Verbände sowie Einzelpersonen Widerspruch ein. Nach der Abweisung der Widersprüche klagten zwei Privatpersonen sowie der Pfälzischer Kanu-Verband gegen die Verordnung. 

Dies war ein langer und ein weiter Weg in dem Bemühen, eine vollständige Sperrung des Glan zu verhindern. Letztlich freuen wir uns,  über ein gutes Ergebnis, das aber auch mit gewissen Einschränkungen, einhergeht. Die Klage des Pfälzischen Kanu-Verbandes beim Verwaltungsgericht wurde abgewiesen, mit der Begründung einer fehlenden Klageberechtigung.. Jedoch wurde  den Klagen der Privatkläger  entsprochen und die zuständige Behörde durch Richterspruch veranlasst, eine neue Allgemeinverfügung zu erarbeiten. Diese tritt nun am 16. Mai in Kraft und sieht folgende Regelungen vor:

Es wird ein Mindestalter von 18 Jahren gefordert und die Befahrung darf ausschließlich mit Einerkajaks erfolgen. Es besteht eine Helm- und Schwimmwestenpflicht. Die Kanuten müssen über umfassende Beherrschung des Einerkajaks, auch bei problematischen Strömungsverhältnissen entsprechend der Leistungsmerkmale der Stufe 3 des Europäischen Paddelpasses (EPP-D – Touring) verfügen und Erfahrungen bei der Einschätzung möglicher Gefahren (Baum-/ Astbruch, Sturzbäume, raue Sohlstrukturen, verdeckte Hindernisse o. ä.) haben.

Darüber hinaus ist eine vorherige Anmeldung per Internet erforderlich, in der die Anmeldenden versichern, dass sie über die Gefahren informiert sind und die Befahrung auf eigenes Risiko unternehmen. Diese Anmeldung ist gültig für das laufende Kalenderjahr und kann auch vor Ort per QR-Code mit dem Smartphone  gemacht werden. Mit der automatisierten Eingangsbestätigung ist das Verfahren sehr unbürokratisch gestaltet. Kosten entstehen keine.

Die SGD Süd speichert nur einige wenige Daten. Diese dienen der Behörde als Nachweis, dass der Kanusportler eine selbstverantwortliche Entscheidung zur Befahrung getroffen hat.

Daneben gilt es noch wichtige, ökologische Bedingungen einzuhalten. Die Beachtung des Mindestwasserstands von 108 cm am Pegel Odenbach, ist ebenso Teil der Regelung wie die ausschließliche Benutzung der gekennzeichneten zum Ein- und Ausstiegsstellen,an denen Informationsschilder aufgestellt sind. Für die Kanut*innen sind das akzeptierte Maßnahmen, wie auch die zügige Passage von potenziellen Habitaten (z.B.: Eisvogel) oder das Vermeiden von Beschädigungen an Ufern und die rücksichtsvollen Verhaltensweisen zur naturverträglichen Ausübung unseres Sports.

Unsere Bemühungen, auch Jugendlichen die Befahrung des Glans in Zukunft zu ermöglichen, wurden seitens der SGD Süd nicht berücksichtigt, denn die Behörde hielt sich sehr eng an die Empfehlungen der Richter des Verwaltungsgerichts.

Auch wen die Kanu-Verbände die Bedenken der SGD Süd bezüglich der Gefahr durch umfallende Bäume und herabstürzende Äste nicht vollständig teilen, so wird  dennoch ausdrücklich auf die Gefahren hingewiesen, die nach den Renaturierungsmaßnahmen immer wieder entstehen werden: Baumleichen und Totholzsammlungen im Stromzug. Diese sollen aus ökologischen Gründen im Gewässer verbleiben und stellen, besonders bei höheren Wasserständen, ein nicht zu unterschätzendes Risiko dar. Die Kanuverbände empfehlen deshalb ausdrücklich - über die Anordnungen der Behörde hinaus -  Befahrungen nur in angemessener Gruppengröße (bis 10 Boote) durchzuführen.

Für alle Canadierfahrer*innen und Vereine mit Familien und Jugendlichen sei darauf hingewiesen, dass es bei ausreichenden Wasserständen oberhalb von Lauterecken und unterhalb von Meisenheim lohnende Glan-Abschnitte gibt, die von den Einschränkungen nicht betroffen sind.

Wir freuen uns für alle Paddlerinnen und Paddler, dass nach langjährigen Bemühungen der Glan nun wieder befahren werden kann und hoffen, auch in Zukunft auf eine gute Zusammenarbeit zwischen Behörde und organisiertem Kanusport Der Pfälzische Kanu-Verband und Deutsche Kanu-Verband boten ihre Mithilfe immer an und stehen auch weiterhin als Gesprächspartner zur Verfügung.  Wie üblich wird die Situation und Umsetzung der neuen Allgemeinverfügung von der Behörde für einige Zeit beobachtet und die Regelungen danach auf den Prüfstand gestellt. Anpassungen – auch für den Kanusport positive – sind dann durchaus möglich. 

Auch auf das Verhalten der Kanut*innen kommt es nun an.

Bernd Dörr
Fachwart Ökologie im Pfälzischen Kanu-Verband e.V.
 

Zurück zur Liste