04.11.2020 | Coronavirus

Übergangsregeln 5.0

Corona-Pandemie - Der öffentliche Sportbetrieb in den Vereinen im Kanusport im Wandel der Covid19-Pandemie

Seit dem 2. November gelten in allen Bundesländern wieder verschärfte Kontaktbeschränkungen. Diese machen, trotz mittlerweile bewährter Hygienekonzepte, leider auch vor dem Sport nicht Halt.

Der Deutsche Kanu-Verband e.V. (DKV) begrüßt daher in diesem Zusammenhang, dass in den jetzt veröffentlichten Länderverordnungen nach der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungsverantwortlichen der Länder zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie festgehalten wurde, dass die Ausübung von Individualsport – und dazu gehört der Kanusport – allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen weiter zugelassen ist. Auch die Berufs- und Kaderathleten dürfen weiterhin trainieren. Grundvoraussetzung sind stets die geltenden Abstands- und Kontaktbeschränkungsregeln.

In manchen Ländern gibt es im Freizeit- und Breitensport Ausnahmeregelungen: unter anderem für Kinder, Jugendliche und für den Rehasport. Auch die Frage der Sportstättenöffnung wird unterschiedlich gehandhabt. Teilweise darf – unter Auflagen – in geschlossenen Räumen wie Sport- und Tennishallen Individualsport betrieben werden.

Den Landes-Kanu-Verbänden und Vereinen wird daher dringend empfohlen, sich mit den jeweils zuständigen öffentlichen Institutionen vor Ort, in der Region und/oder im Land in Verbindung zu setzen. Die letzte Entscheidung liegt nach wie vor in den Händen der Länder und dort zum Teil wiederum auf deren Kommunalebenen.

Unsere im Frühjahr erstellten, seitdem stetig angepassten und sich an den vom DOSB empfohlenen Leitplanken orientierenden- DKV-Übergangsregelungen haben weiterhin Bestand und dienen weiterhin als Orientierungsrahmen.

Sie wurden im DKV-Präsidium in Kooperation mit dem Deutschen Ruder Verband erarbeitet und basieren auf den Empfehlungen des Wissenschaftsrates der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention e.V. und  den gemeinsam vom ärztlichen Leiter der Sektion Sport- und Rehabilitationsmedizin der Universität Ulm, Prof. Dr. med. Jürgen M. Steinacker und vom leitenden Olympiaarzt Dr. Bernd Wolfarth entwickelten Regeln:


1. Risiken in allen Bereichen minimieren

  • Sportlerinnen und Sportler sowie Betreuungspersonal dürfen bei jeglichen Krankheitssymptomen nicht am Training oder an Ausfahrten teilnehmen, müssen zu Hause bzw. in Isolation bleiben und ihren Hausarzt kontaktieren und dessen Anweisungen befolgen; das gilt auch für Begleitpersonen. Die Trainings- oder Fahrtengruppen sowie andere Kontakte sind umgehend telefonisch, per SMS, WhatsApp oder Email zu informieren. Das Benutzen von Gemeinschaftseinrichtungen ist nicht gestattet.
  • Kanusport – egal ob als Freizeit- oder Leistungssport ausgeübt - ist nicht sinnvoll, wenn Krankheitssymptome bestehen.
  • Typische Krankheitssymptome sind Fieber, trockener Husten, Geruchs- sowie Geschmacksstörungen, Bindehautentzündung, leichter Durchfall, Müdigkeit oder Kurzatmigkeit
  • Im Falle eines Verdachtes einer Infektion von Vereinsmitgliedern, ist dieses zu separieren und schnellstens medizinische Hilfe zu suchen.
  • Kanuten, die Kontakt zu infizierten Personen hatten und sich deshalb in häuslicher Quarantäne befinden, ist die Teilnahme am Vereinsbetrieb ebenfalls untersagt.
  • Im Sinne dieser Solidarität empfehlen wir auch die Nutzung der offiziellen Corona Warn-App der Bundesregierung. Die Möglichkeiten, anonym, schnell und effizient mögliche Ansteckungswege zu unterbrechen, ist gleichzeitig auch eine Chance, die Teilhabe am sozialen Leben zu erleichtern. Mit einer breiten Teilnahme können wir ein weiteres Zeichen setzen, dass auch wir gesellschaftliche Verantwortung ernst nehmen. Zugleich wird uns das im besten Falle gegebenenfalls eine schnellere Rückkehr in den Alltag, auch im Sport, ermöglichen.


2. Distanzregeln einhalten

  • Grundsätzlich besteht beim Kanufahren nur ein geringes Risiko, sich anzustecken. Das Risiko kann sekundär durch die Nähe zu Trainingspartnern, Betreuungspersonal oder Fahrtenmitgliedern erhöht werden. Es ist daher darauf zu achten, den Mindestabstand von 1,5m bei der Interaktion auf dem Bootshausgelände einzuhalten, insbesondere bei der Materialpflege und beim Zuwasserlassen der Boote.
  • Fahrten in Mannschaftsbooten sind unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich, sollten aber dennoch zurzeit noch auf das Notwendigste reduziert werden


3. Körperkontakte auf das Minimum reduzieren

  • Kanufahren ist eine kontaktlose Sportart. Gewohnte Rituale, wie Begrüßungen, „Abklatschen“, sich in den Arm nehmen, Jubeln oder Trauern in der Gruppe und Verabschiedungen müssen ohne Berührungen erfolgen.
  • Empfohlen wird das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken außerhalb des Kanus und für Betreuungspersonal und Begleitpersonen. Das Tragen ist verpflichtend, wenn Anstandsvorgaben nicht eingehalten werden könne.
  • Die Aufenthaltsdauer in den Räumlichkeiten der Sportstätten vor und nach dem Training sollte so kurz wie möglich ausfallen.
  • Durch eine entsprechende Nutzungsplanung sind das Training, Touren und die Begegnungsmöglichkeiten verschiedener Kleingruppen räumlich (z.B.  Wegeplanung nach den Einbahnstraßenprinzip, gleichzeitige Nutzung verschiedener Trainingsorte/Paddelreviere) und zeitlich (Wochenplanung an unterschiedlichen Tagen und Uhrzeiten unterstützt eine exklusive Nutzung der Anlage) zu separieren.   
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4. Persönliche Hygenieregeln einhalten 

  • Vor den Sportangeboten findet eine Aufklärung über die grundsätzlichen Hygiene- und Abstandsregeln statt.
  • Häufiges und intensives Händewaschen von mindestens dreißig Sekunden Länge mit Seife und heißem Wasser sollte zur Gewohnheit werden. Auf das Berühren des Gesichtes mit den Händen sollte verzichtet werden.
  • Die vorgeschriebene Husten- und Niesetikette ist einzuhalten.
  • Griffflächen der Paddel sind nach der Nutzung desinfizierend intensiv zu reinigen. Dazu empfehlen sich vom RKI zugelassene desinfizierende Reinigungsmittel.


5)    Umkleiden und Duschen 

  • Die Nutzung von Umkleiden und Duschen in Gemeinschaftsräumen des Bootshauses ist unter Einhalten der Abstandsregeln möglich. Sollte aber dennoch auf das Notwendigste beschränkt bleiben.
  • Als besondere Hygienemaßnahmen ist sicherzustellen, dass pro Tag die Räume mindestens dreimal gereinigt und einmal viruzid flächendesinfiziert werden.
  • Je nach Größe ist das gleichzeitige Betreten der Räumlichkeiten auf eine Gruppengröße zu reduzieren, die das Einhalten des geforderten Mindestabstandes ermöglicht.
  • Überall dort, wo der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen. Dies ist auch nach Ende der offiziellen Maskenpflicht zu begrüßen.
  • Trotz genehmigter Nutzungsmöglichkeiten sollte das Umkleiden und Duschen weiterhin zu Hause erfolgen.


6)    Freizeitsport

  • Neben den Ausfahrten in Einerbooten ist auch das Nutzen von Zweierbooten möglich, wenn der Lukenabstand mindestens 1,5m beträgt bzw. im Canadier zu verschiedenen Seiten geatmet wird. Es ist dabei jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligen Partner keinen Kontakt zu Covid19-positiven Personen gehabt haben und keine Infektionsgefahr besteht.
  • Im Sportbetrieb empfiehlt es sich stets gleichbleibende Paarungen zu bilden. Rotierende oder wechselnde Kleingruppen sollten vermieden werden, um so mögliche Verläufe von Infektionsketten jederzeit nachverfolgen zu können. Im Falle einer Ansteckungsgefahr ist dadurch nur jeweils eine kleinere Gruppe betroffen bzw. mit Quarantäne-Maßnahmen zu belegen
  • Für eine eventuelle Nachverfolgung sind alle relevanten Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten) zu erfassen. Diese müssen für einen Zeitraum bis zu vier Wochen sicher aufbewahrt werden. Auf den Schutz der persönlichen Daten wird besonders hingewiesen.
  • Für Kanutouren die auf einem Gewässer länderübergreifend stattfinden, gelten die in jedem Bundesland (Kommunen) gültigen Verordnungen


7)    Trainingsgruppen 

  • Seit Anfang November gilt: Allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
  • Unter dem zulässigen „Individualsport“ wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden.
  • Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist, ebenso wie die Ausübung von Mannschaftssport, nicht gestattet
  • Kanu-Polo, Trainingseinheiten mit der Mannschaft und im Drachenboot sind unter dem aktuellen Kontaktverbot nicht möglich.
  • Keine rotierenden oder wechselnden Mannschaften zulassen. Eine generelle Höchstgrenze für den Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader besteht nicht.
  • Das Begleiten mit Motorbooten erfolgt nur durch eine Person.
  • Weitere Regeln werden Sportarten- bzw. Disziplinspezifisch von den Ressorts festgelegt.

 

8)    Trainings- und Krafträume

  • Das Training in Räumen ist im November untersagt und sollte nur mit einer Sondergenehmigung durch das zuständige Amt verfolgen.
  • Der Zugang zu Trainings- und Krafträumen muss streng kontrolliert werden, um die Sauberkeit und Hygiene zu gewährleisten. 
  • Vor der erstmaligen Benutzung müssen alle Flächen und der Boden mit einem vom RKI zugelassenen desinfizierenden viruziden Reinigungsmittel behandelt werden. Dies ist wöchentlich zu wiederholen.
  • Alle Geräte, Ergometer, Hanteln usw. sind nach jedem Gebrauch an den Kontaktstellen mit einem vom RKI zugelassenen Desinfektionsmittel zu behandeln.
  • Außer beim Ergometer-Training ist eine Mund-Nasen-Schutzmaske zu tragen. Vor und nach dem Training sind die Hände wie oben beschrieben zu waschen.
     

9)    Freizeitveranstaltungen / Gemeinschaftsfahrten

  • Neben dem Benutzen von Einerbooten ist auch das Nutzen von Zweierbooten möglich, wenn der Lukenabstand mindestens 1,5m beträgt bzw. im Canadier zu verschiedenen Seiten geatmet wird.  
  • Es wird ausdrücklich angeraten, sich mit den besonderen Hygieneregeln zu befassen, da diese auch zukünftig und längerfristig verpflichtend bleiben werden. 
  • Die Erfassung der persönlichen Daten für eine eventuelle Kontaktverfolgung muss erfolgen. 

 

10)    Wettkampftätigkeit und Sportveranstaltungen

  • Die Organisation und Durchführung von Wettkämpfen und Sportveranstaltungen ist aktuell nicht möglich. Die Durchführungsbestimmungen sind abhängig von den Bestimmungen der Bundesländer und müssen beachtet werden.
  • Die Durchführung von Großveranstaltungen ist generell bis zum 31.08.2020 untersagt. Die Definition von Großveranstaltungen und Durchführungsbestimmungen sind abhängig von den Bestimmungen der Bundesländer und müssen beachtet werden.
  • Bei der Planung von Wettkämpfen und Veranstaltungen sind die erhöhten Anforderungen an Kontaktminimierung und Hygienestandards (es ist zu erwarten das spezielle Konzepte zur Genehmigung von Veranstaltungen verpflichtend werden) zu beachten. Ein entsprechendes vom DKV erarbeitetes HygieneKonzept findet man unter https://www.kanu.de/Neues-Konzept-fuer-Hygienestandards-bei-Veranstaltungen-75235.html.
  • Seitens des zuständigen Gesundheitsamtes ist eine Genehmigung einzuholen. Je nach Bundesland schwankt hier die für sportliche Wettkämpfe zulässige Personenanzahl. Zudem müssen teilweise alle relevanten Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten) erfasst werden.
  • Für die Zulassung von Zuschauern gelten die Bestimmungen der Bundesländer. Die Abstandsregeln sind einzuhalten und zum Zwecke einer eventuellen Nachverfolgung und die Kontaktdaten aller Zuschauer zu erfassen.
  • Vermeiden von Warteschlangen in allen Bereichen 
  • Besondere Herausforderungen unter den derzeitigen Sonderbestimmungen stellen Übernachtung (z.B. Zulassung von Zeltplätzen, Öffnung von Beherbergungsbetrieben) und Verpflegung (z.B. keine Verpflegung in Buffetform) dar.
     


11)    Fahrgemeinschaften vorübergehend aussetzen

  • Auf die Bildung von Fahrgemeinschaften zum Training, zu Freizeitfahrten und zu Wettkämpfen sollte weiterhin verzichtet werden. Ebenso ungeeignet ist der Einsatz von Minivans.
  • Bei der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken verpflichtend.
  • Bootstranssporte möglichst einzeln und nacheinander beladen. Bei Hilfeleistungen Abstandsregeln beachten.


12)    Bootshausnutzung

  • Zugang zu Sportanlagen haben derzeit nur Aktive, Trainerinnen und Trainer beziehungsweise dringend erforderliches Funktionspersonal.
  • Werden Sportanlagen aufgrund der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, kann dies zur Vermehrung von Legionellen in Trinkwasser-Installationen führen. Der Betreiber einer Sportanlage ist dafür verantwortlich, dass dies nicht passiert. Die Untersuchungen sind nur von zugelassenen Instituten durchzuführen.
  • Das Betreten des Bootshauses erfolgt nur einzeln oder in Kleingruppen bis zu 5 Personen unter strikter Einhaltung der Abstandsregeln.
  • Es erfolgt kein Ausschank von Speisen oder Getränken. Eigene Getränke und Verpflegung sind mitzubringen. Bei Nutzung von persönlichen Mehrwegflaschen, diese nach Nutzung heiß abwaschen.
  • Keine Gemeinschaftsaktivitäten vor und nach dem Sportbetrieb.
  • Bereitstellung und Nutzung von ausreichend Desinfektionsmittel an allen Ein- und Ausgängen sowie an den Bootsstegen. 
  • Türen im Bootshaus sind möglichst offen zu halten, um die Nutzung von Türgriffen zu minimieren.
  • Alle Räumlichkeiten sind stets so gut wie möglich zu belüften.
     


13)    Veranstaltungen wie Mitgliederversammlungen und Feste unterlassen

  • Vorläufiger Verzicht auf soziale Veranstaltungen. Zur Organisation des Vereinsbetriebs sind Telefon- und Videokonferenzen vorzuziehen.
  • Mitgliederversammlungen sind im Bedarfsfall ebenfalls digital durchzuführen.
  • Auf Gemeinschaftsverpflegung und gemeinsame Getränke wird ebenso verzichtet wie auf das Anrichten von Büffets.


14)    Angehörige von Risikogruppen besonders schützen

Für Angehörige von Risikogruppen ist die Teilnahme am Freizeitsportangeboten ebenfalls von hoher Bedeutung. Umso wichtiger ist es, das Risiko für diesen Personenkreis bestmöglich zu minimieren. In diesen Fällen ist nur geschütztes Individualtraining möglich


15)    Alternativen suchen

Hat man bei einer Maßnahme ein ungutes Gefühl, oder ist sich über die möglichen Risiken nicht im Klaren, sollte darauf verzichtet werden und alternativ eine risikofreie Aktivität gesucht werden.


16)    Hygieneplan aufstellen

Die Verantwortung tragenden Personen in den Vereinen sind gefordert, einen Hygieneplan aufzustellen und die Maßnahmen zu dokumentieren. Diese sind unbedingt unter Einbindung der örtlichen Behörden aufzustellen und mit ihnen abzustimmen.
 

Wir bitten alle Vereinsmitglieder weiterhin darum, die oben definierten Verhaltensregeln sehr ernst zu nehmen. Nach wie vor gilt es, Infektionen und eine möglicherweise damit verbundene erneute Sperrung des Vereinsgeländes zu vermeiden. In unser aller Interesse ist es, alles dafür zu tun, damit es zukünftig zu keinem neuerlichen Sportverbot kommt.

Wir bitten alle Vereinsmitglieder weiterhin darum, die oben definierten Verhaltensregeln sehr ernst zu nehmen. Nach wie vor gilt es, Infektionen und eine möglicherweise damit verbundene erneute Sperrung des Vereinsgeländes zu vermeiden. In unser aller Interesse ist es, alles dafür zu tun, damit es zukünftig zu keinem neuerlichen Sportverbot kommt.

DEUTSCHER KANU-VERBAND E.V.
Das Präsidium
 

Weiterführende Informationen:

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