Wettkampfstätte Regattabahn Duisburg / ASCD Schwimmstadion
Weitere Informationen:
Corona Maßnahmen
Mit der Teilnahme an den „Finals 2021 Rhein-Ruhr | Berlin“ willigen alle Medienvertreterinnen und Medienvertreter in die Schutz- und Hygieneregeln ein.
Die Hygienemaßnahmen sind auf der Homepage des Deutschen Kanu-Verbandes zu finden:
- Für den 3. Und 6. Juni (Kanu-Rennsport und SUP): https://www.kanu.de/_ws/mediabase/_ts_1622013845000//downloads/presse/Finals/Hygienekonzept_Parallel_Cross_Sprint.pdf
- Für den 4. Und 5. Juni (Kanu-Polo): https://www.kanu.de/_ws/mediabase/_ts_1622013845000//downloads/presse/Finals/Hygienekonzept_Kanupolo.pdf
Auszug aus den Maßnahmen:
Bei der Akkreditierung muss ein Nachweis zu mindestens einer der vier genannten Punkte vorgelegt werden:
- einen negativen COVID-19-PCR-Test nicht älter als 48 Stunden,
- einen negativen tagesaktuellen COVID-19-Schnelltest,
- eine Impfdokumentation oder
- ein Nachweis über eine bestätigte Infektion.
Personen, die sich an mehreren Tagen auf dem Gelände aufhalten, müssen am zweiten Tag nach der ersten Akkreditierung erneut einen Nachweis vorlegen. Wir werden an der Strecke eine Testmöglichkeit für tagesaktuelle Schnelltests anbieten:
Do 08:00-12:00
Fr 10:00-12:00
Sa 09:00-11:00
So 08:00-10:00
Soweit durch diese Regelung ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, ist ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Corona-Virus vorzunehmen. Ein
Nachweis über das negative Testergebnis kann ausgestellt werden durch
1. eine nach Corona-Virus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 - BAnz AT 09.03.2021 V1 testende Stelle,
2. einen Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Testungen der Beschäftigten,
3. einen Anbieter einer Dienstleistung im Rahmen der Inanspruchnahme durch die jeweiligen Kundinnen oder Kunden oder Patientinnen oder Patienten oder
4. eine Schule oder Kindertageseinrichtung für die diese besuchenden Schülerinnen und Schüler oder Kinder und das dort beschäftigte Personal, sofern der Test durch fachkundige oder in der Anwendung der jeweiligen eingesetzten Tests geschulte Personen vorgenommen und bescheinigt worden ist. In den Fällen von Nummern 2 bis 4 kann die zu testende Person die Probenentnahme und Auswertung mit einem für die Anwendung durch medizinische Laien zugelassenen Test selbst durchführen, sofern ein geeigneter Beschäftigter dies überwacht und das Ergebnis bescheinigt. In diesem Fall kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.
Als geimpfte Personen im Sinne dieser Regelung gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 1 IfSG vorweisen können. Als abgeschlossene Impfung im Sinne dieser Verordnung oder von aufgrund dieser Verordnung erlassenen Regelungen gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit. Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus verfügen; darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.
Als genesene Personen im Sinne dieser Regelung gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Corona-Virus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.