Good-Governance-Beauftragter

Die bzw. der ehrenamtlich tätige Good Governance-Beauftragte wird gemäß § 13 Abs. 7 vom der Präsidentin berufen und vom Verbandsausschuss bestätigt. Erstmals erfolgte die Berufung zum Verbandsausschuss im Herbst 2019.  

Die bzw. der Good Governance-Beauftragter hat eine präventiv beratende Funktion für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger (z.B. bei potenziellen Interessenkonflikten) und zusätzlich im Falle der Anrufung die Aufgabe und Befugnis zur
 

  • unabhängigen Prüfung möglicher Verstöße
  • Bewertung von deren Relevanz und
  • Abgabe von Empfehlungen an das zuständige Entscheidungsgremium zur weiteren Vorgehensweise


Die bzw. der Good Governance-Beauftragte darf keine weitere Funktion innerhalb des Verbandes innehaben und muss unabhängig sein.

Die bzw. der Good Governance-Beauftragtebesitzt zudem ein Initiativrecht, wenn sie bzw. er nicht direkt angerufen wird, aber von externen Stellen Kenntnis von möglichen Vorfällen erlangt.

Die bzw. der Good Governance-Beauftragte ist immer zuständig bei Regelverstößen von Präsidiums- und Vorstandsmitgliedern (Untersuchung, Aufarbeitung).

Die bzw. der Good Governance-Beauftragtegibt spätestens zum Frühjahrs-VA einen Bericht über die Tätigkeiten des zurückliegenden Kalenderjahres ab.

Die bzw. der Good Governance-Beauftragte wird auf der DKV-Homepage mit Name und Kontaktdaten veröffentlicht.