14.12.2023 | Service für Vereine

Sachstand Gebäudeenergiegesetz und Auswirkungen auf den Kanusport

Für das neue Jahr hat der DOSB die Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes für den Sport aufgelistet
Gebäudeenergiegesetz 2024

Kerninhalte des Gesetzes (nach der letzten Einigung durch die Koalition)
• Ab 1. Januar 2024 gilt beim Einbau von neuen Heizungen eine Pflicht zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energien. Diese Pflicht gilt zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten.
• Bis Juli 2026 müssen Kommunen über 100.000 Einwohnern eine kommunale Wärmeplanung vorlegen, kleinere Kommunen bis Juli 2028.
• Ab 2026 respektive 2028 gilt dann sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsbauten beim Heizungstausch die Pflicht zu 65 % erneuerbarer Energien.
• Das Gesetz nennt in einer Positivliste Erfüllungsoptionen zur 65%-EE-Pflicht: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Solarthermie, Biomasse (bspw. Pellets), blauer/grüner Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybridheizungen und Solarthermie-Hybridheizungen.

Härtefälle und Sonderregelungen
• Das Gesetz kennt mit § 102 zwar Härtefallregelungen („unbillige Härten“), aus denen jedoch keine direkte Ableitung für Sportvereine möglich ist („Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. […] Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.“)
• Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.

Neues Förderregime
• Neben einer Grundförderung von 30 % der Investitionskosten für alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen soll es – jedoch nur für selbstnutzende Wohneigentümer - einen Sozialbonus (30 %) sowie einen Geschwindigkeitsbonus (25 %) geben • Sportvereinen stehen entsprechend nur die Grundförderung von 30% für einen Heizungsaustausch zu
• Die maximal förderfähigen Investitionskosten liegen für den Heizungstausch bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus. Bei Nichtwohngebäuden (d.h. unter anderem Sportstätten) gelten ähnliche Grenzen in Abhängigkeit der Quadratmeterzahl.

Weiterer Ablauf
• Das GEG wurde im September vom Bundestag und Bundesrat beschlossen • Das BMWK erarbeitet mit der KfW aktuell das neue Förderregime, welches ab 1.1.24 gelten soll. Entsprechend sind auch Anträge, Fristen und Formalia noch nicht bekannt.

Kritik des DOSB
• Gegenüber dem BMWK hat der DOSB auf die massiven Förderlücken für den Sport hingewiesen und eine Aufnahme in die zusätzlichen Boni oder einen zusätzlichen „Gemeinwohlbonus“ gefordert. Zudem muss eine Kumulation mit Länderprogrammen ermöglicht werden.

Weiterführende Informationen • Information des BMWK: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuererneuerbares-heizen.html#id10c88a0b-6ef3-4cb3-811a-66cc7c69f59e

Kerninhalte des Gesetzes als PDF.

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