03.08.2023 | Umwelt & Gewässer

Paddeln auf Nordsee, Ostsee und Unterelbe

Aktueller Stand zu den Befahrungsregelungen 2023
Unterwegs mit dem Seekajak (Bild: Gabi Koch)

Grundsätzlich erkennen wir das Schutzbedürfnis von Nord- und Ostsee natürlich an und unterstützen geeignete Maßnahmen der Behörden zur Verbesserung des ökologischen Zustands dieser ebenso großen wie großartigen Lebensräume. Gleichzeitig halten wir es für wichtig und richtig bei jeder Einschränkung die Verhältnismäßigkeit und den tatsächlichen Beitrag der jeweiligen Maßnahme zum Schutzziel zu hinterfragen und entsprechend Stellung zu nehmen.

In einigen Fällen sind die Einschränkungen nachvollziehbar und akzeptabel, in anderen Fällen ist die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Dazu legen wir großen Wert auf eine Untersuchung und differenzierte Betrachtung der Störwirkung der verschiedenen Wassersportarten, verbunden mit der Wahl des mildesten Mittels zur Erreichung der Schutzziele. Vor diesem Hintergrund sind unsere Stellungnahmen und Anträge auf Befreiungen an Nordsee, Ostsee und Unterelbe entstanden:


Nordsee Befahrensverordnung
Hier haben wir zwei Anträge an den Verordnungsgeber Bundesverkehrsministerium BMVI gestellt: Korrektur des Verlaufs des Schutzgebiets-Wattfahrwassers Martensplate sowie Aufnahme des im Verordnungsentwurf vorhandenen und nun fehlenden Schutzgebiets-Wattfahrwassers von Sahlenburg nach Neuwerk.
Zwei weitere Anträge haben wir an die Generaldirektion der Wasserstraßen und Schifffahrt GDWS gestellt: Befreiung vom Betretungsverbot Minsener Oog Buhne A sowie Memmert-Süd.
Mit Entscheidungen rechnen wir bis Ende Juli.
 

Nationalpark Ostsee
In den laufenden Konsultationsprozess ist der Kanusport durch Thomas Martin, Ullrich Clausing und Wolfhard Baader eingebunden. Eine gemeinsame Erklärung der betroffenen Sportverbände wurde auf den Weg gebracht. Tenor: die Einrichtung eines Nationalparks mit großflächigen Null-Nutzungszonen ist nicht das mildeste und auch kein geeignetes Mittel um die Schutzziele zu erreichen und wird daher abgelehnt.


NSG Elbe und Inseln
Wir setzen uns weiter (bereits seit Anfang 2019) für die Einrichtung zweier wichtiger Trittsteine auf Hanskalbsand und Schwarztonnensand (analog zu der seit Jahrzehnten funktionierenden Regelung auf Pagensand) ein. Die Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde in Stade und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung scheinen jetzt kurz vor dem Abschluss zu stehen.



Nordsee-Befahrensverordnung (NordSBefV) kompakt

Allgemeines Schutzgebiet (ASG, früher Zone I)
Erlaubt: Befahrung uneingeschränkt, Betreten des Watts an den ausgewiesenen Trittsteinen mit einem Durchmesser von 400m, also einem Radius von 200m um den Koordinatenpunkt (Ausnahmen siehe Liste).
Weitere Ausnahmen s.u.
Verboten: Betreten des Watts.

Besonderes Schutzgebiet (BSG, früher VSG/RSG)
Erlaubt: Befahrung außerhalb der Schutzzeiten, Befahrung in den ausgewiesenen Schutzgebiets-Wasserwanderwegen und Schutzgebiets-Routen mit einer Breite von 250m, also 125m zu jeder Seite der Koordinatenlinie. Betretung an den Trittsteinen. Weitere Ausnahmen s.u.
Verboten: Befahrung innerhalb der Schutzzeiten (bei BSG ohne Angabe einer Schutzzeit Befahrung ganzjährig verboten), Betreten des Watts ganzjährig.

Betonnte/beprickte Fahrwasser: Befahrung überall und jederzeit erlaubt.


Ausnahmen und Befreiungen nach § 6
(5) Das Verlassen eines Wasserfahrzeugs in Allgemeinen Schutzgebieten und in Besonderen Schutzgebieten ist zum Zwecke des Befahrens nur dann erlaubt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit und Ausstattung des Wasserfahrzeugs dringend geboten ist.
(Interpretation: Anlassbezogen möglichst kurze, notwendige bzw. unvermeidbare und gut begründete Pause ja, "Sandbank-Picknick" nein!)

Ausnahmen und Befreiungen nach § 8
(1) Die Verbote nach § 6 Absatz 3 Satz 1 gelten nicht für das Befahren ...
6. bei Seenot oder zur Vermeidung sonstiger Gefahren für Leib und Leben.
(Interpretation: Klar, Not kennt kein Gebot.)


Möglichkeit der Beantragung weiterer Befreiungen nach § 8
(3) Sofern dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall Befreiungen von den Verboten des § 6 Absatz 1 bis 3 oder des § 7 erteilen, wenn
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten und unzumutbaren Härte führen würde.
(Anmerkung: Diesbezügliche Anliegen bitte an Wolfhard Baader unter kuestengewaesser@freizeit-kanu.de)


Übersichtliche Liste der Trittsteine und Routen erstellt von Steffen Wagner:
https://www.kanu-bremen.de/images/revier/NordSBefV_Apr._23_Trittsteine_u._Routen_SW.pdf


Link zur Verordnung inkl. Downloadmöglichkeit der groben Übersichtskarten:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/113/VO


Allgemeines:
Die Verordnung ist seit Ende April 2023 in Kraft. Übertretungen können ab sofort als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Schutzgebietsgrenzen werden voraussichtlich ab April/Mai 2024 in den amtlichen Seekarten erscheinen. Die Befreiungen (Trittsteine, Wasserwanderwege, Routen) werden nicht in den Karten erscheinen. Die Koordinaten können Steffens Liste oder der Verordnung direkt entnommen werden. An der Digitalisierung der BSG-Koordinaten arbeiten wir und reichen diese nach.



Von Wolfahrd Baader
DKV Referent Küstengewässer
 

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